OGH 4Ob546/91 (RS0059563)

OGH4Ob546/9122.10.1991

Rechtssatz

Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Eine Sperre der eingezahlten Beträge bis zum Nachweis der Eintragung oder der Anmeldung der Gesellschaft widerspräche sogar dem geforderten Nachweis, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Die Bank hat die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen.

Normen

GmbHG §10 Abs3

4 Ob 546/91OGH22.10.1991

Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f

6 Ob 76/00wOGH14.12.2000

nur: Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Die Bank hat die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen. (T1)

7 Ob 65/01mOGH17.04.2002

Vgl auch; nur T1

6 Ob 288/03aOGH08.07.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/105

3 Ob 99/08tOGH11.07.2008

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_015