OGH 14Os90/91 (RS0089598)

OGH14Os90/911.10.1991

Rechtssatz

Wer sich einem anderen für die Begehung einer Straftat anbietet, die er ohne vorherige Auftragserteilung nicht - jedenfalls nicht so, wie im Angebot vorgesehen - verüben würde, hat ungeachtet seiner grundsätzlichen Bereitschaft zur Tatausführung den konkreten Entschluß noch nicht gefaßt, weil es an der von ihm dafür vorausgesetzten Mitwirkung der anderen Person (des Auftraggebers) fehlt. Erst die Auftragserteilung führt diesen Entschluß herbei. Die Auftragserteilung stellt sich daher auch in einem solchen Fall als Bestimmung zur Tat nach § 12 zweiter Fall StGB dar. Gemäß § 15 Abs 2 StGB gilt sie bereits als Versuch der Tat; dies auch dann, wenn es nicht gelungen ist, den zu Bestimmenden zu beeinflussen, ja sogar, wenn die Beeinflussungshandlung den zu Bestimmenden überhaupt nicht erreicht hat.

Normen

StGB §12 Bb
StGB §15 Abs2 E

14 Os 90/91OGH01.10.1991

Veröff: JBl 1992,801

17 Os 17/18fOGH11.09.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19911001_OGH0002_0140OS00090_9100000_001

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