OGH 9Ob712/91 (RS0018524)

OGH9Ob712/9125.9.1991

Rechtssatz

§ 921 Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des § 330 ABGB unvereinbar, schreibt doch jener die Rückstellung des Empfangenen auf eine solche Art vor, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Gerade das träfe aber auf den Empfänger zu, wenn er Früchte und Nutzungen der empfangenen Leistung behalten dürfte.

Normen

ABGB §921

9 Ob 712/91OGH25.09.1991

Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87

6 Ob 147/05vOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T1)

5 Ob 49/13mOGH06.11.2013

Auch; Beisatz: Hier: Auflösung des zwischen den Parteien über ein Gastwirtschaftsunternehmen abgeschlossenen Kaufvertrags. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_0090OB00712_9100000_004

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