OGH 9Ob712/91 (RS0018515)

OGH9Ob712/9125.9.1991

Rechtssatz

Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweichung von § 330 ABGB, der dem redlichen Besitzer die Nutzungen beläßt, wird damit begründet, daß der Kondiktionenschuldner, anders als der redliche Besitzer, in der Regel seine Gegenleistung zurückbekommt.

Normen

ABGB §921

9 Ob 712/91OGH25.09.1991

Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87

3 Ob 550/95OGH14.06.1995

nur: Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. (T1) Veröff: SZ 68/116

6 Ob 147/05vOGH01.12.2005

Beisatz: Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T2)

5 Ob 33/06yOGH20.04.2006

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T3)

10 Ob 38/20sOGH24.11.2020

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_0090OB00712_9100000_002