OGH 1Ob685/90 (RS0070118)

OGH1Ob685/9018.9.1991

Rechtssatz

Eine Veräußerung setzt ein Rechtsgeschäft voraus, das seiner Art nach darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12a Abs1

1 Ob 685/90OGH18.09.1991

Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109 = ecolex 1992,17

7 Ob 2255/96kOGH04.12.1996
5 Ob 267/98wOGH07.04.2000

Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Mit Veräußerung des Unternehmens ist die rechtsgeschäftliche Übereignung oder wenigstens ein bis zur Betriebsaufnahme durch den Erwerber perfektioniertes Veräußerungsgeschäft gemeint, das die definitive sachenrechtliche Zuordnung an ein anderes Rechtssubjekt bezweckt. (T1); Veröff: SZ 73/66

7 Ob 248/04bOGH17.11.2004
9 Ob 103/04vOGH02.02.2005

Beisatz: Ob damit auch eine wirtschaftliche Änderung am Unternehmen herbeigeführt wird, ist für diesen Grundtatbestand des §12aAbs1 MRG bedeutungslos. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00685_9000000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)