OGH 10ObS229/91 (RS0085139)

OGH10ObS229/9117.9.1991

Rechtssatz

Wenn ein Kind sich in einer "hauptberuflichen" Ausbildung befindet, dann wird seine Arbeitskraft dadurch so in Anspruch genommen, dass ihm (daneben) eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. (SSV-NF 2/35). Übt es eine solche aber dennoch aus, so vernichtet das seinen Anspruch auf Waisenpension nicht.

Normen

ASVG §252 Abs2 Z1

10 ObS 229/91OGH17.09.1991

Veröff: SSV-NF 5/91

10 ObS 202/91OGH17.09.1991

nur: Wenn ein Kind sich in einer "hauptberuflichen" Ausbildung befindet, dann wird seine Arbeitskraft dadurch so in Anspruch genommen, dass ihm (daneben) eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. (SSV-NF 2/35). (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 5/86

10 ObS 120/15tOGH22.02.2016

Beisatz: Kein Anspruch auf Waisenpension bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung und Besuch einer Abendschule. (T2)

10 ObS 67/18bOGH13.09.2018

Beisatz: Die Gewährung einer den Lebensunterhalt deckenden Waisenpension ist jedenfalls dann nicht länger angebracht, wenn die Waise<br/>neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul‑ oder Berufsausbildung ihren Lebensunterhalt aus einem aus den Mitteln des Arbeitsmarktservice finanzierten Stipendium oder Ausbildungsbeitrag abdecken kann. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Fachkräftestipendium des Arbeitsmarktservice. (T4)<br/>

10 ObS 27/19xOGH07.05.2019
10 ObS 34/21dOGH19.05.2021
10 ObS 109/21hOGH13.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_010OBS00229_9100000_001

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