OGH 9ObS13/91 (RS0021683)

OGH9ObS13/9128.8.1991

Rechtssatz

Der Lehrling, mit dem der Lehrberechtigte einen Arbeitsvertrag für die Behaltezeit nicht abschließt, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, der ihm durch die Nichterfüllung der Kontrahierungspflicht verursacht wurde. Dieser Schaden wird durch § 1162b ABGB konkretisiert. Gleiches muss aber auch bei Vereitelung des Eintritts der Kontrahierungspflicht gelten. Die Berechnung der Kündigungsentschädigung ist somit nicht nur die restliche Zeit des Lehrverhältnisses, sondern auch die (fiktive) anschließende Behaltezeit unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften des § 1162b ABGB zugrundezulegen.

Normen

ABGB §1162b
BAG §18 Abs1

9 ObS 13/91OGH28.08.1991

Veröff: SZ 64/116 = EvBl 1992/29 S 129 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118 = ecolex 1991,872

9 ObA 23/05fOGH16.12.2005

Auch; Beisatz: Gemäß § 1162b ABGB hat der Kläger daher sowohl für die restliche Lehrzeit als auch für die daran anschließende Behaltezeit Anspruch auf Bezahlung des in diesem Zeitraum angefallen Lohns wie sonstiger vom Lehrberechtigten zu tragender Kosten. (T1)

8 ObS 4/10mOGH23.03.2010

Auch; Beisatz: Der Anspruch des berechtigt ausgetretenen Lehrlings auf Schadenersatz wegen Vereitelung der Behaltepflicht endet mit dem letzten Tag der Behaltezeit. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBS00013_9100000_002

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