OGH 9Ob710/91 (RS0012428)

OGH9Ob710/9128.8.1991

Rechtssatz

Nicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus, ebensowenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte; Vollbesitz der geistigen Kräfte und volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich.

Normen

ABGB §566

9 Ob 710/91OGH28.08.1991

Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294

6 Ob 244/99xOGH25.11.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/197

6 Ob 317/01pOGH31.01.2002
1 Ob 28/03dOGH14.10.2003
9 Ob 124/04gOGH17.11.2004
6 Ob 129/05xOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T1); Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T2)

6 Ob 206/11dOGH13.10.2011

Vgl

2 Ob 162/16mOGH27.07.2017

Veröff: SZ 2017/83

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0090OB00710_9100000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)