OGH 5Ob60/91 (RS0022394)

OGH5Ob60/915.7.1991

Rechtssatz

Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt eine Pflicht zum Tun voraus, die sich wiederum aus einem besonderen Gebot (sei es auch durch Analogie oder aus natürlichen Rechtsgrundsätzen ermittelt) ergeben müßte. (hier: Dazu gehört auch die vertragliche Sorgfaltspflicht und Interessenwahrungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Miteigentümern und Wohnungseigentümern.)

Normen

ABGB §1294
WEG §17

5 Ob 60/91OGH05.07.1991

Veröff: WoBl 1992,228 (Call)

4 Ob 2030/96zOGH16.04.1996

nur: Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt eine Pflicht zum Tun voraus. (T1) Beisatz: Eine Pflicht zum Handeln kann aus besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, aber auch daraus folgen, daß jemand, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft (Ingerenzprinzip). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910705_OGH0002_0050OB00060_9100000_002