OGH 5Ob1045/91 (RS0060632)

OGH5Ob1045/915.7.1991

Rechtssatz

Ein im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG "gegründetes Bedenken" gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers kann sowohl durch amtliches als auch durch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden, sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist.

Normen

GBG §94 Abs1 Z2 C

5 Ob 1045/91OGH05.07.1991
5 Ob 206/08tOGH21.10.2008

Beisatz: Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht (nur) auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise (auch) auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen, der auch objektiv überprüfbar ist. (T1)<br/>Beisatz: Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht schlechthin ausschließen. (T2)

5 Ob 49/15iOGH24.03.2015

Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 145/19pOGH24.09.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910705_OGH0002_0050OB01045_9100000_001

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