12 Os 71/91 | OGH | 20.06.1991 |
Veröff: EvBl 1991/176 S 743 = JBl 1992,466 = RZ 1992/65 S 187 |
11 Os 82/96 | OGH | 06.08.1996 |
Vgl auch |
14 Os 131/04 | OGH | 08.03.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Lediglich in einzelnen Fällen von meritorischen Beschlüssen (etwa bedingte Entlassung) hat die Rechtsprechung bisher in analoger Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Wiederaufnahme gestattet. Nicht zulässig ist eine Wiederaufnahme aber bei rein prozessualen Beschlüssen, wie etwa bei der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Ausführung. Diesbezüglich fehlerhafte Entscheidungen dürfen nur durch den Obersten Gerichtshof in einem vom Generalprokurator initiierten Verfahren nach § 33 Abs 2 StPO beseitigt werden. (T1) |
11 Os 122/12v | OGH | 25.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier analoge Anwendung verneint, weil Ordnungswidrigkeit nach Rechtskraft des Beschlusses über die bedingte Entlassung begangen wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0120OS00071_9100000_001
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