OGH 4Ob529/91 (RS0039546)

OGH4Ob529/9118.6.1991

Rechtssatz

Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt in der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses - , dürfen ihm ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist, sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 411 Abs 2 ZPO).

Normen

ZPO §236 A

4 Ob 529/91OGH18.06.1991
2 Ob 183/07mOGH10.04.2008

Vgl; nur: Einem Zwischenantrag auf Feststellung dürfen ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist, sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 411 Abs 2 ZPO). (T1); Beisatz: Ein im streitigen Verfahren gestellter Zwischenantrag ist daher etwa dann unzulässig, wenn die Überprüfung des präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses in das außerstreitige Verfahren gehört. (T2)

6 Ob 171/17sOGH21.12.2017

Auch; nur: Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt in der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses - , dürfen ihm ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00529_9100000_001

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