OGH 5Ob4/91 (RS0061001)

OGH5Ob4/9111.6.1991

Rechtssatz

Die bloß teilweise Ausnützung eines Rangordnungsbeschlusses ist zulässig.

Normen

GBG §57

5 Ob 4/91OGH11.06.1991

Veröff: ÖBA 1992,164 (Hoyer)

5 Ob 112/08vOGH03.06.2008

Vgl, Beisatz: Nach der Judikatur ist die quantitative teilweise Ausnützung einer Rangordnung zulässig. (T1); Beisatz: Das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum stellt im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr", sondern ein aliud dar. (T2)

5 Ob 282/08vOGH13.01.2009

Auch; Beisatz: Der Erwerber ist in seiner Entscheidung, ob und welche Zwischeneintragungen er löschen lassen will, frei. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910611_OGH0002_0050OB00004_9100000_001

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