OGH 4Ob19/91 (RS0077158)

OGH4Ob19/9128.5.1991

Rechtssatz

Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. So haftet beispielsweise neben demjenigen, der ungenehmigt ein geschütztes Werk aufführt (also zB der aufführende Künstler), auch der Veranstalter, dh derjenige, der die Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Kennzeichnend dafür ist neben dem wirtschaftlichen Interesse vor allem der Einfluss auf die Programmgestaltung.

Normen

UrhG §81
UWG §14 C

4 Ob 19/91OGH28.05.1991

Veröff: SZ 64/64 = EvBl 1991/180 S 780 = GRURInt 1991,920 = ZfRV 1993,153 = MR 1991,195 (M Walter) = ÖBl 1991,181

4 Ob 97/94OGH19.09.1994

Veröff: SZ 67/151 = ÖBl 1995,84 = MR 1985,60 (M Walter)

4 Ob 57/95OGH11.07.1995

Vgl aber; Beisatz: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1)

4 Ob 276/99pOGH09.11.1999

Auch; nur: Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T3)

4 Ob 173/00wOGH04.07.2000

Einschränkend; Beisatz: Dass es ausreiche, dass zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht wird von der neueren Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt. (T4)

4 Ob 279/01kOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. (T5)

4 Ob 182/04zOGH19.10.2004

Auch; Beis wie T3

4 Ob 194/07vOGH22.01.2008

nur T2; Beis wie T3

17 Ob 34/08mOGH24.02.2009

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: ... oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. (T6)

4 Ob 117/12bOGH10.07.2012

Vgl aber; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T7)

4 Ob 8/15bOGH11.08.2015

Auch

4 Ob 66/17kOGH24.08.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00019_9100000_006