OGH 1Ob562/91 (RS0038780)

OGH1Ob562/9115.5.1991

Rechtssatz

Rechtsanwälte, die ihre Klienten (hier: in Ansehung des österreichischen Grundverkehrsrechts) zum Abschluß von unerlaubten Umgehungsgeschäften raten oder an deren Zustandekommen, etwa durch Verfassung von Verträgen, Vertragsentwürfen, sonstigen Urkunden etc teilnehmen, wirken am Umgehungsgeschäft mit und haben keinen Entgeltungsanspruch für die dabei erbrachten Leistungen, da ein verbotenes, weil gesetzwidriges Umgehungsgeschäft nicht Inhalt eines gültigen Bevollmächtigungsvertrages sein kann.

Normen

ABGB §879 CIIp
ABGB §916 A
ABGB §916 B
ABGB §1002
RAO §16

1 Ob 562/91OGH15.05.1991

Veröff: SZ 64/56

1 Ob 84/97bOGH24.02.1998

Vgl

7 Ob 87/01xOGH27.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Nützliches "Umweggeschäft" zum Kauf einer Eigentumswohnung, das kein verbotenes Umgehungsgeschäft und kein ungültiges Scheingeschäft ist, ist zu honorieren (hier: Tir GVG). (T1)

6 Ob 316/04wOGH17.02.2005

Dokumentnummer

JJR_19910515_OGH0002_0010OB00562_9100000_001