Normen
Wr BesoldungsO 1967 §3 Abs3
Wr BesoldungsO 1967 §33
9 ObA 62/91 | OGH | 08.05.1991 |
9 ObA 111/03v | OGH | 17.03.2004 |
Auch; nur: Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. (T1); Beisatz: Unter "Gehalt" ist der Schemabezug im Sinne des § 13 BO zu verstehen. Nebengebühren (§ 33 BO) zählen nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T2); Beisatz: Daher sind die Marktwertszulage und die Leistungszulage nur dann bei der Ermittlung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wenn es sich dabei nicht um Nebengebühren handelt, sondern um "ruhegenussfähige Zulagen". Der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Marktwertszulage und die Leistungszulage als Nebengebühren im Sinne des § 33 BO zu qualifizieren sind, stimmt der Oberste Gerichtshof nur für die Leistungszulage zu. (T3) |
9 ObA 118/10h | OGH | 22.12.2010 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Nebengebühren (§ 33 BO) zählen nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T4) |
8 ObA 58/11d | OGH | 26.07.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_009OBA00062_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)