OGH 4Ob40/91 (RS0078807)

OGH4Ob40/917.5.1991

Rechtssatz

Ab welchem Grad der Zuordnung Verkehrsgeltung eingetreten ist, läßt sich nicht allgemein beantworten; das hängt vielmehr davon ab, wie unterscheidungskräftig das Zeichen an sich ist und in welchem Umfang ein Freihaltebedürfnis ist und je geringer die Kennzeichnungskraft ist, desto höher muß die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. - "New line".

Normen

UWG §9 C2

4 Ob 40/91OGH07.05.1991

Veröff: RdW 1991,292 = WBl 1991,298

4 Ob 61/92OGH01.09.1992

Beisatz: Pickfein (T1) Veröff: MR 1992,257 = WBl 1993,60 = ÖBl 1993,92 = ecolex 1993,35

4 Ob 10/93OGH12.01.1993

Beisatz: Hier: "for you" Badezusätze - Kosmetika (T2)

4 Ob 37/94OGH12.04.1994

Beisatz: Hier: Grünes Zeitrelais und Überwachungsrelais. (T3)

4 Ob 28/97iOGH25.02.1997
4 Ob 257/00yOGH19.12.2000

Auch; nur: Das hängt vielmehr davon ab, wie unterscheidungskräftig das Zeichen an sich ist und in welchem Umfang ein Freihaltebedürfnis ist und je geringer die Kennzeichnungskraft ist, desto höher muß die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. (T4)

4 Ob 64/04xOGH08.06.2004
4 Ob 175/05xOGH04.10.2005

nur T4

4 Ob 89/06aOGH20.06.2006

Auch; Beisatz: An den Nachweis der Unterscheidungskraft sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je höher das Freihaltebedürfnis ist. (T5); Beisatz: Gmundner Keramik. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19910507_OGH0002_0040OB00040_9100000_001

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