OGH 1Ob531/91 (RS0028457)

OGH1Ob531/9124.4.1991

Rechtssatz

Der Vertragspartner, der sich eines Erfüllungsgehilfen bedient, der seiner Stellung nach mit dem erhöhtem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 belastet ist, haftet doch nur für jene Sorgfalt, die von seinem Verkehrskreis und vor allem seiner Stellung gefordert werden darf. Am Haftungsmaßstab ändert sich nichts, wenn er einen Erfüllungsgehilfen heranzieht, der nach seiner Stellung von einem unterschiedlichen Haftungsmaßstab betroffen ist.

Normen

ABGB §1299 A3
ABGB §1313a I

1 Ob 531/91OGH24.04.1991

Veröff: JBl 1992,42

1 Ob 40/05xOGH15.03.2005

Auch; Beisatz: Der Maßstab für die Beurteilung, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen fahrlässig gewesen ist, ist somit dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_0010OB00531_9100000_001

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