OGH Bkd109/87 (RS0055774)

OGHBkd109/878.4.1991

Rechtssatz

Entzieht sich ein Rechtsanwalt beharrlich den begründeten Anfragen seines besorgten Mandanten, so verletzt er nicht nur die schon allgemein gemäß § 10 Abs 2 RAO gebotene Höflichkeit, sondern auch die im § 9 Abs 1 RAO normierte Pflicht zur gewissenhaften Führung der übernommenen Vertretung.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C4
RAO §9 Abs1
RAO §10 Abs2

Bkd 109/87OGH08.04.1991
6 Bkd 2/09OGH07.10.2009

Auch; nur: Entzieht sich ein Rechtsanwalt beharrlich den begründeten Anfragen seines Mandanten, so verletzt er die im § 9 Abs 1 RAO normierte Pflicht zur gewissenhaften Führung der übernommenen Vertretung. (T1); Beisatz: Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten über seine Tätigkeit zeitgerecht, richtig und vollständig zu informieren. Übernimmt ein Anwalt eine Treuhänderfunktion, hat er die genannten Pflichten auch gegenüber dem Treugeber, welcher ihm im Sinne des § 11 RAO die Ausführung eines Treuhandgeschäfts anvertraut hat, mit Treue und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. (T2)

27 Ds 1/17dOGH15.02.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19910408_OGH0002_000BKD00109_8700000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)