OGH 8Ob628/91 (RS0016691)

OGH8Ob628/9121.3.1991

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit übermäßiger zeitlicher Bindung kommt es auf andere Faktoren als das bloße Zeitübermaß an sich an. Es ist im Einzelfall die sich aus dem gesamten Vertragsinhalt ergebende Stellung und Rechtslage der Vertragspartner insbesondere in Rücksicht auf die Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu beurteilen und auch der etwaige Missbrauch der wirtschaftlichen Verhandlungsübermacht eines Beteiligten zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §879 BIIm

8 Ob 628/91OGH21.03.1991

Veröff: JBl 1992,517 = RdW 1992,236

8 ObA 27/10vOGH25.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0080OB00628_9100000_001

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