OGH 10ObS61/91 (RS0053309)

OGH10ObS61/9112.3.1991

Rechtssatz

Gegen die Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Regelung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zum Großteil historisch gewachsen und die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, nämlich nach Berufsgruppen sodass an gleiche Tatbestände jeweils gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden.

Normen

BSVG §124 Abs1
B-VG Art7

10 ObS 61/91OGH12.03.1991

Veröff: SSV-NF 5/26

10 ObS 85/92OGH28.04.1992

Beisatz: Hier: § 133 GSVG. (T1)

10 ObS 172/93OGH21.09.1993

nur: Gegen die Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)

10 ObS 159/01gOGH10.07.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei den Versicherungen nach dem ASVG, dem GSVG und den anderen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in den einzelnen Gesetzen eingezogenen Risikogemeinschaften treffen; auch die Finanzierung des Aufwandes ist unterschiedlich. Ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG Versicherten mit den nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen ist nur unter besonderen Umständen zulässig. (T3)

10 ObS 199/01iOGH30.07.2001

Auch; Beisatz: Unterschiede in den Systemen finden sich nicht nur im Leistungsrecht, sondern es bestehen auch differente Regelungen über die Aufbringung der Mittel für die Pensionsversicherung. Auch dies rechtfertigt eine unterschiedliche Normierung der Anspruchsvoraussetzungen für Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in den verschiedenen Pensionsversicherungssystemen. (T4)

10 ObS 120/05bOGH24.01.2006

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH betreffend § 148i Abs 1 Satz 1 und Satz 2 BSVG idF BGBl I 1998/140 und § 148j Abs 2 BSVG idF BGBl I 1998/140. (T5)

10 ObS 157/09zOGH23.03.2010

Vgl; Beisatz: Hier: § 153 ASVG. (T6)

10 ObS 70/14pOGH15.07.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_010OBS00061_9100000_002

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