OGH 5Ob19/91 (RS0060461)

OGH5Ob19/9112.3.1991

Rechtssatz

Urkunden, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, gelten als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde. Sie sind gleich jenen Urkunden, durch die das einzutragende Recht oder die Löschung des Rechts unmittelbar begründet wird, in die grundbücherliche Erledigung einzubeziehen und in die Urkundensammlung aufzunehmen. Als Urkunden, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll", haben sie den Anforderungen des § 27 GBG zu entsprechen.

Normen

GBG §27
GBG §94 C

5 Ob 19/91OGH12.03.1991
5 Ob 14/08gOGH15.04.2008

Ähnlich; Beisatz: Nach heutiger Auffassung zählen zu den Urkunden im Sinn des § 27 GBG alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt. (T1)

5 Ob 47/13tOGH28.08.2013

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/74

5 Ob 144/13gOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0050OB00019_9100000_002

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