OGH 1Ob42/90 (RS0050345)

OGH1Ob42/906.3.1991

Rechtssatz

Bei der im § 6 Abs 1 AHG vorgesehenen Ablaufhemmung kommt es nicht so sehr auf die Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung selbst an, sondern darauf, ob über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde. Ist etwa der Schaden durch einen Bescheid des Bürgermeisters, der einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkennt hatte, herbeigeführt worden, wird von der Gemeindeaufsichtsbehörde zwar der diesen Bescheid bestätigende Bescheid der Gemeindevertretung aufgehoben und beseitigte erst der VwGH über Säumnisbeschwerde in Bindung an die Rechtsansicht im Vorstellungsbescheid den rechtsverletzenden erstinstanzlichen Bescheid, so beginnt die Jahresfrist nicht vor dem Erkenntnis des VwGH an zu laufen.

Normen

AHG §6

1 Ob 42/90OGH06.03.1991

Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647

1 Ob 199/00xOGH29.08.2000

Vgl; Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T1)

1 Ob 11/07kOGH03.05.2007

Vgl auch

3 Ob 187/11pOGH14.12.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19910306_OGH0002_0010OB00042_9000000_005

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