Normen
AHG §6
1 Ob 42/90 | OGH | 06.03.1991 |
Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647 |
1 Ob 199/00x | OGH | 29.08.2000 |
Vgl; Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T1) |
1 Ob 11/07k | OGH | 03.05.2007 |
Vgl auch |
3 Ob 187/11p | OGH | 14.12.2011 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB00042_9000000_005
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