OGH 4Ob506/91 (RS0060894)

OGH4Ob506/9126.2.1991

Rechtssatz

Wortlaut und Zweck des GUG verbieten die Annahme, daß die Versäumung der in § 21 Abs 3 GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch das Erlöschen des davon betroffenen bücherlichen Rechtes bewirke. In Wahrheit hat der Fristablauf nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip: Weil nach sechs Monaten die Berichtigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, ist der danach auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwerbende Gutgläubige in seinem Vertrauen auf die Vollständigkeit des Buchstandes im umgestellten Grundbuch geschützt (§ 1500 ABGB). Anders ist es aber, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb des bücherlichen Rechtes innerhalb der Frist des § 21 Abs 3 GUG stattgefunden hat.

Normen

GUG §21 Abs3

4 Ob 506/91OGH26.02.1991

Veröff: SZ 64/17 = EvBl 1991/88 S 384 = JBl 1991,518 = ecolex 1991,680 (Hoyer)

5 Ob 149/03bOGH07.10.2003

nur: Wortlaut und Zweck des GUG verbieten die Annahme, daß die Versäumung der in § 21 Abs 3 GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch das Erlöschen des davon betroffenen bücherlichen Rechtes bewirke. In Wahrheit hat der Fristablauf nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip. (T1)

5 Ob 94/06vOGH27.06.2006

nur T1

5 Ob 37/11vOGH29.03.2011

Auch; Beisatz: Fortbestehen bei Grundbuchumstellung „vergessener“ Rechte; hier: Zubehör zum Wohnungseigentum; rechtskräftige Berichtigung nach § 21 Abs 3 GUG trotz Fristenablaufs. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0040OB00506_9100000_004

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