OGH 9ObA2/91 (RS0021406)

OGH9ObA2/9113.2.1991

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer das Unternehmen betreffenden strafbaren Tat (hier: Einbruch) zu informieren; dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die sachlich gerechtfertigten wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren, die Interessenwahrungspflicht muß sich in ihrem Kern aber auf den Bereich der zugesagten Arbeitsleistung beziehen. Keine Treueverletzung des Angestellten, wenn er den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer von ihm vermuteten, nur seine persönlichen Interessen gefährdenden Straftat nicht vor Eintreffen der Gendamerie informiert.

Normen

ABGB §1153 A

9 ObA 2/91OGH13.02.1991

Veröff: WBl 1991,263

9 ObA 158/08pOGH25.11.2008

Auch; nur: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer das Unternehmen betreffenden strafbaren Tat (hier: Einbruch) zu informieren; dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die sachlich gerechtfertigten wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren. (T1); Beisatz: Information der Geschäftsleitung, dass am Betriebsgelände gestohlene Waren offenbar zur „Abholung" bereitgestellt wurden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_009OBA00002_9100000_001

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