OGH 1Ob663/90 (RS0069446)

OGH1Ob663/9013.2.1991

Rechtssatz

Ein "Raum" ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde. Eine fünfflächige Begrenzung ist ausreichend.

Normen

MRG §1 Abs1

1 Ob 663/90OGH13.02.1991

Veröff: EvBl 1991/82 S 378 = WoBl 1991,190 (Würth)

7 Ob 619/93OGH13.04.1994

Vgl

3 Ob 11/05xOGH20.10.2005

Beisatz: Bei zwei übereinander angeordneten Stapelparkplätzen, die mit einer Hebevorrichtung derart bewegt werden, dass die untere Abstellfläche in den Boden versenkt wird, um die Zu- und Abfahrt auf die obere Abstellfläche zu ermöglichen, handelt es sich nicht um eine Räumlichkeit iSd § 1 Abs 1 MRG; das MRG ist auf die Vermietung derartiger Stellplätze nicht anzuwenden, weil die 5-flächige Begrenzung nicht immer vorhanden ist. (T1)

3 Ob 27/07bOGH13.07.2007

Beisatz: Hier: Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt grundsätzlich §1 Abs1 MRG. (T2)

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Beisatz: Hier: Nicht: von Gärtnerei verwendeter Folientunnel. (T3)

5 Ob 144/17pOGH23.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_0010OB00663_9000000_001

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