OGH 5Ob1506/91 (RS0070248)

OGH5Ob1506/9112.2.1991

Rechtssatz

Durch die in der Aufkündigung gebrauchte Wendung "Rücksichtsloses Verhalten § 30 Abs 2 Z 3 MRG" wurde von den in dieser Gesetzesstelle geregelten mehreren Kündigungsgründen eindeutig einer von diesen, nämlich rücksichtsloses Verhalten, individualisiert. Konkretisierung und Beweis der konkreten Tatsachen hat erst im Prozeß im Falle von Einwendungen zu erfolgen.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 C
MRG §33

5 Ob 1506/91OGH12.02.1991

Dokumentnummer

JJR_19910212_OGH0002_0050OB01506_9100000_001

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