7 Ob 668/90 | OGH | 10.01.1991 |
5 Ob 65/98i | OGH | 21.04.1998 |
Vgl |
5 Ob 226/07g | OGH | 01.04.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T1); Beis: Hier: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2) |
1 Ob 221/16f | OGH | 31.01.2017 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0070OB00668_9000000_001
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