OGH 9ObA219/90 (RS0017055)

OGH9ObA219/9019.12.1990

Rechtssatz

Der vom Dienstgeber mit dem Dienstnehmer geschlossene Dienstvertrag und Pensionsvertrag ist häufig ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB. Die Arbeitsleistungen des Dienstnehmers bilden die Voraussetzungen für diesen Vertrag. Mit der Vereinbarung eines Pensionsanspruches für sich und seinen Ehegatten will der Dienstnehmer dessen Unterhalt auch nach seinem Tod sicherstellen. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses wird primär der Anspruch des Pensionisten auf seine Pensionsbezüge existent. Gemäß § 881 Abs 1 ABGB steht ihm gegenüber dem Dienstgeber aber auch der Anspruch zu, daß der Dienstgeber die vertragliche Hinterbliebenenversorgung erfüllt. Mit dem Tod des Pensionisten tritt der Bezugsfall für die Hinterbliebenenpension ein.

Normen

ABGB §881 IE
ABGB §1152 F1

9 ObA 219/90OGH19.12.1990

Veröff: EvBl 1991/60 S 278 = SZ 63/227 = RdW 1991,183 = ZAS 1991,201 (Sladecek)

9 ObA 318/90OGH16.01.1991

Auch; Beisatz: Der Vertrag verschafft den begünstigten Angehörigen spätestens mit dem Tode des Dienstnehmers eigene durchsetzbare Ansprüche gegen den Dienstgeber. Auch der Anspruch auf Witwenpension (und Waisenpension) beruht noch auf den früheren Arbeitsleistungen des Dienstgebers und ist daher "von entgeltlicher Beschaffenheit". Für die Qualifikation des Anspruches bzw die Beurteilung der Verpflichtungen des Dienstgebers ist das Deckungsverhältnis zwischen dem die Witwenpension versprechenden Dienstgeber und dem Versprechensempfänger, nicht aber das Valutaverhältnis, also das andere Innenverhältnis zwischen Versprechensempfänger (Dienstnehmer und begünstigten Dritten, Witwe; frühere geschiedene Ehefrau) entscheidend. (T1)

9 ObA 21/15aOGH20.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00219_9000000_001

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