OGH 1Ob27/90 (RS0034862)

OGH1Ob27/9019.12.1990

Rechtssatz

Der Antragstellung bei den Behörden der MRK kommt die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Anspruchsverjährung zu, sofern der Verletzte mit seinen dort geltend gemachten Entschädigungsansprüchen, soweit sie nicht vom EGMR zuerkannt wurden, in angemessener Frist den Rechtsweg beschreitet. Das Zuwarten bis zur Erledigung des von der Generalprokurator durch Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes eingeleiteten Verfahrens vor dem OGH sowie des daran anschließenden Verfahrens vor dem Strafgericht ist nicht als beharrliche Untätigkeit anzusehen.

Normen

ABGB §1497 III
MRK Art25 Abs1

1 Ob 27/90OGH19.12.1990

Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49

1 Ob 25/95OGH23.06.1995

Auch

6 Ob 14/01dOGH15.03.2001

nur: Der Antragstellung bei den Behörden der MRK kommt die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Anspruchsverjährung zu. (T1)

1 Ob 85/19kOGH29.08.2019

Beisatz: Dies gilt für alle Ansprüche wegen einer Konventionsverletzung, derentwegen der EGMR eine gerechte Entschädigung nach Art 41 zuerkennen könnte (hier: vermehrter Aufwand eines Unternehmers wegen verzögerter Bewilligung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0010OB00027_9000000_001

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