Normen
IPRG §5
| 6 Ob 632/89 | OGH | 13.12.1990 |
| 6 Ob 17/04z | OGH | 25.03.2004 |
| 3 Ob 89/05t | OGH | 11.05.2005 |
Vgl; Beisatz: Hier sind die maßgebenden Bestimmungen des Haager Minderjährigenschutzabkommens als das anzuwendende ausländische Kollisionsrecht anzusehen, weshalb dieses (im Übrigen so auch nach §3 IPRG) so anzuwenden ist, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird. (T1) | ||
| 6 Ob 30/08t | OGH | 08.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfasst gemäß § 5 Abs 1 IPRG auch deren Verweisungsnormen; nach Abs 2 sind dann die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden, wenn die fremde Rechtsordnung ins österreichische Recht zurückverweist („renvoi"); nach Art 3 MSA sind hingegen gesetzliche Gewaltsverhältnisse grundsätzlich - also unter Ausschluss einer Rückverweisung auf das Recht des Aufenthaltsorts des Minderjährigen - nach dessen Heimatrecht zu beurteilen. (T2); Beisatz: Es ist zu prüfen, ob Art 3 MSA erst bei der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für Minderjährige eingreift („Vorfragenfunktion") oder ob er eine selbstständige Sonderanknüpfung des Tatbestands des gesetzlichen Gewaltverhältnisses darstellt. (T3); Beisatz: Gesetzliche „Gewaltverhältnisse" (etwa kraft Gesetzes bestehende Obsorgeverhältnisse) richten sich gemäß Art 3 MSA nach den Sachnormen des Heimatrechts des Kindes, und zwar unabhängig davon, ob die Anordnung von Schutzmaßnahmen notwendig ist. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_19901213_OGH0002_0060OB00632_8900000_008
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