OGH 5Ob106/90 (RS0037908)

OGH5Ob106/9011.12.1990

Rechtssatz

Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß aufgrund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Ersichtlichmachung, daß das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogens die Errichtung eines Bauwerkes angezeigt hat. (Früher im § 18 Abs 1 UHV BGBl 1927/326 angeordnet).

Normen

ABGB §435
UHG §19

5 Ob 106/90OGH11.12.1990

Veröff: EvBl 1991/75 S 347

5 Ob 119/00mOGH16.05.2000

Beisatz: Eine Ersichtlichmachung bloß auf Grund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers - ohne Zusammenhang mit der Hinterlegung oder Einreichung einer Urkunde - ist unzulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19901211_OGH0002_0050OB00106_9000000_002

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