OGH 14Os19/90 (RS0082525)

OGH14Os19/904.12.1990

Rechtssatz

Im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse ist ein Waffengebrauch - und damit auch die weniger gefährliche Maßnahme der Anwendung von Körperkraft - nur in den im § 2 Z 1 bis 5 WaffGG umschriebenen Fällen zulässig. Ein Waffengebrauch außerhalb dieser Voraussetzungen verletzt konkrete, auf dem WaffGG beruhende Rechte, nämlich den Anspruch sowohl des Staates als auch des vom Waffengebrauch und der minder gefährlichen Maßnahme Betroffenen auf Einhaltung der zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Menschen die exekutiven Zwangsbefugnisse einschränkenden Normen.

Normen

WaffGG §2
StGB §302 Abs1

14 Os 19/90OGH04.12.1990
14 Os 141/19wOGH14.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901204_OGH0002_0140OS00019_9000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)