OGH 4Ob552/90 (RS0083017)

OGH4Ob552/904.12.1990

Rechtssatz

Die Prüfung der Frage, ob ein Wohnungseigentumsbewerber zur Einhaltung einer Vereinbarung über die Änderung von Wohnungen oder sonstiger Räumlichkeiten durch andere Wohnungseigentumsbewerber verpflichtet ist, findet im streitigen Verfahren statt; sie erfolgt grundsätzlich nach den im Vertrag für eine solche Änderung festgelegten Grenzen und nicht nach den Grundsätzen des Miteigentums oder des Wohnungseigentums.

Normen

WEG 1975 §13
WEG 1975 §26 Abs1 Z2

4 Ob 552/90OGH04.12.1990

Veröff: WoBl 1991,175 = MietSlg XLII/37

5 Ob 280/97fOGH08.07.1997

Ähnlich

4 Ob 109/11zOGH20.09.2011

Auch; Beisatz: Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)

5 Ob 182/21gOGH04.04.2022

Vgl; Nur Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19901204_OGH0002_0040OB00552_9000000_001

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