OGH 15Os115/90 (RS0072501)

OGH15Os115/9020.11.1990

Rechtssatz

Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. Letzteres gilt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. Denn auch bei einer solchen Fallkonstellation ist das Ziel jener Verfahrensbestimmung, daß die gesetzliche Frist dem im Rahmen einer gerichtlichen Beigebung bestellten Verteidiger - anders als im Fall der Bestellung eines neuen Verteidigers durch den Angeklagten selbst (§ 44 Abs 2 StPO) - ungeschmälert zur Verfügung stehen.

Normen

RAO §45
StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3
StPO §43a
StPO §285a Z2

15 Os 115/90OGH20.11.1990

Veröff: EvBl 1991/56 S 249

14 Os 186/96OGH11.02.1997

nur: Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. (T1)

11 Os 147/98OGH18.01.1999

Vgl auch

14 Os 19/02OGH07.05.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Diese Kriterien für die Rechtzeitigkeit der Ausführung von Rechtsmitteln gelten auch für die Umbestellung eines (Amtsverteidigers) Verteidigers nach §41 Abs 3 StPO. (T2)

11 Os 107/02OGH03.09.2002

nur T1

6 Ob 230/02wOGH12.09.2002

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0150OS00115_9000000_001

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