OGH 3Ob569/90 (RS0069969)

OGH3Ob569/907.11.1990

Rechtssatz

Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im § 3 Abs 2 MRG taxativ aufgezählt. Die Kosten der Umgestaltung eines für Geschäftszwecke grundsätzlich geeigneten Lokales im Hinblick auf einen speziellen Verwendungszweck fallen nicht darunter.

Normen

MRG §3 Abs2

3 Ob 569/90OGH07.11.1990
5 Ob 105/91OGH12.11.1991

Beisatz: Die Schaffung einer neuen Hausbesorgerdienstwohnung fällt nicht darunter. (T1)

6 Ob 174/99bOGH29.09.1999

Vgl auch; Beisatz: § 3 Abs 2 Z 2 MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als "Geschäftslokal an sich" zu ermöglichen. (T2); Beisatz: Hier: Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_0030OB00569_9000000_001