OGH 4Ob555/90 (RS0064016)

OGH4Ob555/9023.10.1990

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des § 6 KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit § 1 Abs 1 KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters.

Normen

KO §3
KO §6

4 Ob 555/90OGH23.10.1990
8 Ob 36/95OGH14.03.1996

nur: Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters. (T1) Veröff: SZ 69/70

8 Ob 247/99bOGH24.02.2000

nur T1

2 Ob 124/00zOGH17.05.2000

nur T1

1 Ob 159/01sOGH07.08.2001

nur T1; Beisatz: Das Verfahren kann somit vom Kläger gegen den Gemeinschuldner als Beklagten fortgesetzt werden, wenn der Konkurs aufgehoben oder der vom Prozess betroffene Teil der Masse gemäß § 119 Abs 5 KO ausgeschieden wird, ohne dass dies einen unzulässigen Parteiwechsel darstellte. (T2); Veröff: SZ 74/134

2 Ob 229/02vOGH10.10.2002
8 Ob 101/04tOGH11.11.2004

Auch; nur: Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des § 6 KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit § 1 Abs 1 KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. (T3); Beisatz: Für Aktivprozesse des Gemeinschuldners fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung. Diesbezüglich gilt § 3 KO, wonach Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und damit auch die Prozessführung als Kläger, soweit sie die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. (T4); Veröff: SZ 2004/159

3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch; nur T1

9 Ob 39/07mOGH07.02.2008

Auch; nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00555_9000000_002

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