OGH 12Os57/90 (RS0074996)

OGH12Os57/9018.10.1990

Rechtssatz

Das dem Angeklagten grundsätzlich zustehende Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken, ist nicht absoluter Natur; es hängt vielmehr von der verfahrensaktuellen Erheblichkeit der angebotenen Beweismittel ab.

Normen

MRK Art6 Abs3 litd IV4

12 Os 57/90OGH18.10.1990

Veröff: JBl 1991,464

15 Os 45/94OGH26.05.1994

Vgl auch

15 Os 91/96OGH01.08.1996

Vgl auch

15 Os 115/97OGH19.08.1997

Ähnlich

12 Os 52/03OGH11.09.2003

Auch; Beisatz: Es reicht nicht hin, das nicht eingeräumte Recht zur Befragung bestimmter Zeugen (allgemein) zu beklagen. Vielmehr muss ein Angeklagterim Sinne der zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO entwickelten Judikatursein Begehren mit Blick auf eine Förderung der Wahrheitsfindung konkretisieren. (T1)<br/>Beisatz: Sogar die von angelsächsischen Vorstellungen eines akkusatorischen Parteienprozesses geprägte Judikatur der Straßburger Instanzen lässt Einschränkungen von Art 6 Abs 3 lit d MRK zu, wenn eine direkte Vernehmung in der Hauptverhandlung nach den Umständen des jeweiligen Falles aus vom Gericht nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, die konkrete Aussage nicht als ausschließlicher Beweis für die Täterschaft Verwendung findet und der Angeklagte hinreichende und wirksame Gelegenheit hatte, bei der Anhörung des Belastungszeugen Fragen zu stellen und die Richtigkeit der Aussage in geeigneter Weise zu bestreiten. (T2)

15 Os 28/10xOGH15.12.2010

Auch; Beis wie T1

14 Os 127/14dOGH20.01.2015

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19901018_OGH0002_0120OS00057_9000000_001