OGH 3Ob583/90 (RS0044537)

OGH3Ob583/9017.10.1990

Rechtssatz

Auf den gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG gefassten Beschluss sind die Bestimmungen über die Anfechtung von Zwischenurteilen nicht sinngemäß anwendbar.

Normen

MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3
ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K

3 Ob 583/90OGH17.10.1990

Veröff: RZ 1991/13 S 73 = WoBl 1991,125

6 Ob 24/06gOGH09.03.2006

Beisatz: Der Beschluss entfaltet keine über das Räumungsbegehren hinausgehende Bindungswirkung und unterscheidet sich insofern grundlegend von einem Teilurteil, das über einen zugleich eingeklagten Mietzinsrückstand ergeht. (T1)<br/> Beisatz: Er ist auch nicht wie ein Urteil anfechtbar, wobei die eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit mit dem Bestreben des Gesetzgebers erklärbar ist, Verzögerungen zu vermeiden. (T2)

4 Ob 99/15kOGH16.06.2015

Auch; Beisatz: Verneint das Rekursgericht einen Zinsrückstand, darf es daher das Räumungsbegehren nicht mit (End‑)Urteil abweisen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19901017_OGH0002_0030OB00583_9000000_001

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