OGH 9ObA255/90 (RS0051615)

OGH9ObA255/9010.10.1990

Rechtssatz

Die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung ist nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des § 105 ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der Müller so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" sind keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes; in diesen Fällen fehlt es an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen.

Normen

ArbVG §105 Abs1

9 ObA 255/90OGH10.10.1990

Veröff: SZ 63/172 = RdW 1991,118

9 ObA 30/18dOGH28.06.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_006

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