OGH 7Ob619/90 (RS0012633)

OGH7Ob619/9027.9.1990

Rechtssatz

Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist: Es hat jedoch stets der Erbe ( die Verlassenschaft ) die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zu beweisen.

Normen

ABGB §685
ABGB §692

7 Ob 619/90OGH27.09.1990
6 Ob 204/09gOGH17.12.2009

Auch

2 Ob 96/14bOGH23.10.2014

nur: Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist. (T1)

2 Ob 87/20pOGH24.06.2021

Vgl; Beis nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00619_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)