OGH 7Ob614/90 (RS0049097)

OGH7Ob614/9020.9.1990

Rechtssatz

Der § 212 Abs 4 ABGB ist auch auf den Fall anzuwenden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Mutter gemäß § 198 Abs 3 (alt) ABGB zum Unterhaltssachwalter des Kindes bestellt wurde. Es besteht daher konkurrierende Vertretungsbefugnis. Die Mutter ist zur Stellung eines weiteren Unterhaltserhöhungsantrages für einen späteren Bemessungszeitraum berechtigt.

Normen

ABGB §212 Abs4
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §208 Abs4

7 Ob 614/90OGH20.09.1990

Veröff: RZ 1991/55 S 174 = ÖA 1992,22

8 Ob 586/91OGH05.09.1991

Auch; nur: Es besteht daher konkurrierende Vertretungsbefugnis. (T1) Beisatz: Die durch das KindRÄG, BGBl 1989/162, eingeführte Regelung des § 212 Abs 4 ABGB bezweckt die Vermeidung von verfahrensstörenden, unabgesprochenen Doppelvertretungshandlungen zwischen dem Jugendwohlfahrtsträger und dem sonstigen gesetzlichen Vertreter (hier: außerstreitiges Unterhaltsverfahren). (T2)

4 Ob 564/91OGH19.11.1991

nur T1; Veröff: ÖA 1992,88

3 Ob 2040/96pOGH27.03.1996

nur T1<br/>Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. (T3) - Februar 2019

4 Ob 28/98sOGH24.02.1998

Auch

3 Ob 123/18mOGH24.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900920_OGH0002_0070OB00614_9000000_002

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