4 Ob 71/90 | OGH | 18.09.1990 |
Veröff: JBl 1991,784 = SZ 63/156 |
4 Ob 83/90 | OGH | 18.09.1990 |
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Haftung juristischer Personen für deliktisches Verhalten Dritter setzt aber schon begrifflich voraus, daß sie zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes bereits entstanden waren; vor dem Zeitpunkt ihrer Entstehung kann eine juristische Person keineswegs deliktsfähig sein. Das wird bei einem deliktischen Organverhalten schon deshalb keine Schwierigkeiten bereiten, weil die Organstellung entweder mit dem Zeitpunkt der Entstehung der juristischen Person zusammenfällt oder doch erst danach erworben werden kann. Macht sich aber jemand fälschlich als "Organ" oder sonst im Namen oder im Interesse einer noch gar nicht existeten juristischen Person eines deliktischen Verhaltens schuldig, dann kommt hiefür eine Haftung der erst später entstehenden juristischen Person nicht in Betracht.
4 Ob 71/90 | OGH | 18.09.1990 |
Veröff: JBl 1991,784 = SZ 63/156 |
4 Ob 83/90 | OGH | 18.09.1990 |
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_003
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