OGH 4Ob71/90 (RS0042573)

OGH4Ob71/9018.9.1990

Rechtssatz

Nach der herrschenden Ansicht sind privatrechtliche Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung, die beide zeitlich auch zusammenfallen können. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch aber nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins muß darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt, so daß erst damit der Verein als juristische Person die Rechtsfähigkeit erlangt und entstanden ist.

Normen

ABGB §26
VerG §1

4 Ob 71/90OGH18.09.1990

Veröff: JBl 1991,784 = SZ 63/156

4 Ob 83/90OGH18.09.1990
6 Ob 580/92OGH09.07.1992

Veröff: SZ 65/104

1 Ob 617/92OGH29.01.1993

Beisatz: Der Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Einhaltung der im VereinsG vorgesehenen Ordnungsvorschriften ist keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins. (T1) Veröff: SZ 66/13

7 Ob 15/93OGH01.09.1993

Veröff: SZ 66/101 = VersRdSch 1994,94 = VersR 1994,751

3 Ob 242/98dOGH07.10.1998

Auch

6 Ob 251/99aOGH13.07.2000

Vgl auch

4 Ob 128/00bOGH18.07.2000

Auch; nur: Nach der herrschenden Ansicht sind privatrechtliche Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung, die beide zeitlich auch zusammenfallen können. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch aber nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins muß darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt. (T2)

6 Ob 188/01tOGH08.11.2001

nur: Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt, so dass erst damit der Verein als juristische Person die Rechtsfähigkeit erlangt und entstanden ist. (T3); Veröff: SZ 74/183

3 Ob 300/05xOGH29.03.2006

Beis wie T1

8 Ob 114/06gOGH18.10.2007

Auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 122/06x. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_004

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