OGH 4Ob88/90 (RS0077712)

OGH4Ob88/9018.9.1990

Rechtssatz

Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne dass der Absatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Das gilt insbesondere bei Tatbeständen der Rufausbeutung oder der individuellen Behinderung.

Normen

UWG §1 C4
UWG §1 C5a
UWG §14 B1
UWG §14 B2

4 Ob 88/90OGH18.09.1990

Veröff: MR 1991,73

4 Ob 105/91OGH03.12.1991

Vgl auch

4 Ob 2/92OGH14.01.1992

Vgl auch; Veröff: MR 1992,122

4 Ob 2206/96gOGH17.09.1996

Auch; nur: Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. (T1)<br/>Beisatz: Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis. (T2)

4 Ob 2200/96zOGH29.10.1996

nur T1; Beisatz: Für das nach § 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es, daß sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich an den guten Ruf des Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht. (T3)

4 Ob 96/19zOGH19.12.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00088_9000000_002

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