OGH 5Ob79/90 (RS0082794)

OGH5Ob79/9011.9.1990

Rechtssatz

Zu den Individualrechten des Wohnungseigentums gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach § 13 WEG, die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft einschließlich der Ausübung der Stimmrechte und Minderheitsrechte im Sinne §§ 14 und 15 WEG und die Wahrnehmung der Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter (§§ 17, 18 WEG). Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem solche Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden.

Normen

WEG 1975 §9
WEG 1975 §13
WEG 1975 §14
WEG 1975 §15
WEG 1975 §17
WEG 1975 §18

5 Ob 79/90OGH11.09.1990
5 Ob 90/90OGH23.10.1990

Veröff: NZ 1991,106 (Hofmeister)

5 Ob 98/01zOGH04.09.2001

Vgl auch; nur: Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden. (T1) Beisatz: Es steht den Ehegatten der Antragsteller zu, noch während des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Zustimmung zur Antragstellung abzugeben und dem Verfahren beizutreten. (T2)

5 Ob 303/03zOGH20.01.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 79/14zOGH26.09.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0050OB00079_9000000_001

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