OGH 4Ob531/90 (RS0069904)

OGH4Ob531/9011.9.1990

Rechtssatz

Die in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Regelungen über Instandsetzungsverpflichtungen und Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam; die Erhaltungspflicht des Vermieters und ihre Durchsetzung sind allerdings jetzt in §§ 3 und 6 MRG - abweichend von §§ 6, 8 MRG - geregelt. Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen.

Normen

MRG §3
MRG §6

4 Ob 531/90OGH11.09.1990

Veröff: WoBl 1991,190

5 Ob 170/01pOGH18.12.2001

Vgl auch; nur: Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen. (T1) Beisatz: Hier: § 8 MRG. (T2)

5 Ob 45/03hOGH31.03.2003

Auch; nur T1

5 Ob 213/18mOGH13.12.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0040OB00531_9000000_001

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