OGH 9ObA204/90 (RS0028613)

OGH9ObA204/9029.8.1990

Rechtssatz

Leistungen, die einem Dienstnehmer nur als Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind, sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen (vgl Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung, ZAS 1990/1 ff, 5; Arb 9464 ua).

Abfertigung — Bemessungsgrundlage — Berechnung — Bemessung — Grundlage — Angestellte — Höhe — Ausmaß — Umfang — Gehalt — Lohn — Einrechnung — Anrechnung — Arbeitnehmer

 

Normen

AngG §23 IC

9 ObA 204/90OGH29.08.1990

Veröff: JBl 1991,200 = SZ 63/143 = Arb 10891

8 ObA 2/10tOGH22.07.2010

nur: Leistungen, die einem Dienstnehmer nur als Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind, sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00204_9000000_002

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