OGH 5Ob78/90 (RS0011526)

OGH5Ob78/9028.8.1990

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft (als dienenden Gutes), die vom Gasthausbetrieb auf einer Nachbarliegenschaft (als herrschendem Gut) ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, zu dulden kann Inhalt einer verbücherungsfähigen Grunddienstbarkeit sein. Dasselbe gilt von dem Verzicht des Eigentümers der dienenden Liegenschaft, gegen den Eigentümer der herrschenden Liegenschaft wegen dieser Emmissionen nachbarrechtliche Schritte zu setzen und Schadenersatzansprüche aus dem Nachbarrecht geltend zu machen.

Normen

ABGB §472
ABGB §482

5 Ob 78/90OGH28.08.1990

NZ 1991/203 (Hofmeister, 206)

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00078_9000000_001

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