OGH 13Os48/90 (RS0090940)

OGH13Os48/9019.7.1990

Rechtssatz

Ein Geständnis, das im Hinblick auf den (nicht vom Angeklagten verschuldeten) Tod des (einzigen) Belastungszeugen und der damit gegebenen Beweislage ganz wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ist als positive soziale Leistung zu werten und fällt daher ganz erheblich ins Gewicht.

Normen

StGB §32 Abs2
StGB §34 Z17

13 Os 48/90OGH19.07.1990
13 Os 131/13gOGH02.07.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900719_OGH0002_0130OS00048_9000000_001